Lex Koller

Das „Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland" wird allgemein als Lex Koller bezeichnet. Dies deshalb, weil das Gesetz zuletzt 1983 durch Bundesrat Arnold Koller angepasst wurde.

Die Lex Koller beschränkt den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die hier nicht Wohnsitz nehmen wollen oder können. Für den Erwerb eines Grundstücks bedürfen sie – wenige Ausnahmen ausgenommen – einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

  1. Ausnahmen im Ferienwohnungsbereich: Kontingente für Zweitwohnungen in Tourismusorten. Dieser ehemalige Hauptfokus der Diskussion ist mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative stark in den Hintergrund getreten. Der Zweitwohnungsbau wird durch das Zweitwohnungsgesetz in Zukunft generell begrenzt werden.
     
  2. Ausnahmen im Büro- und Gewerbebereich: Betrieblich genutzte Grundstücke sind für Personen im Ausland bewilligungsfrei erwerbbar. Diese 1997 eingeführte Ausnahme, ermöglicht die Investition von ausländischem Kapital in Schweizer Unternehmen. Ein Beispiel hierfür sind etwa Hotels, die ihren Betrieb aufgrund eines ausländischen Investors weiterführen können.
     
  3. Indirekte Anlagen in Immobilien, d.h. der Erwerb von Anteilen an Immobilenanlagefonds und die Beteiligung an Immobilien-AGs sind vom Gesetz seit 2005 nicht (mehr) betroffen, wenn diese Fonds öffentlich gehandelt werden, respektive die AGs an der Börse kotiert sind. Diese Regelung trägt der Internationalität der Kapitalmärkte Rechnung.

Es gibt immer wieder Versuche, die Lex Koller zu ändern, die den Immobilienbesitzern schaden würden. Diese Versuche konnten bislang erfolgreich abgewehrt werden. Beispielsweise wurde bei der Diskussion über die Änderungen des Covid-19-Gesetzes (Geschäftsnummer 21.016) versucht, in einer ausserordentlichen Situation eine Ausweitung der Lex Koller auf Betriebsgrundstücke einzuführen. Diese wurde jedoch vom Ständerat bei der Differenzbereinigung im März 2021 gestrichen.